Ärztliche Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen

Umsatzsteuer

Wird einem Arzt die Anwesenheit bei einer Veranstaltung vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet, handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerbefreite ärztliche Heilbehandlung laut Urteil des Finanzgerichts Köln.

Beispiel:
Ein Arzt erzielte u. a. Einnahmen für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Dabei gehörte es zu seinen Aufgaben, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte er bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen, insbesondere bei einer teilnehmenden Herzsportgruppe. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen insgesamt als umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht Köln beurteilte die ärztliche Überwachung der Vitalwerte der Teilnehmer einer sogenannte Herzsportgruppe als umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuergesetz. Allerdings sah es die notärztliche Betreuung und die Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen nicht als Heilbehandlung an. Vielmehr stellte sich der Arzt durch seine Anwesenheit für potenzielle Heilbehandlungen zur Verfügung, sodass völlig offen ist, wer und ob überhaupt jemand eine ärztliche Behandlung beanspruchen wird. Es kann also sein, dass es nicht zu einem einzigen Einsatz des Notarztes kommt.

Wird der Arzt vom Veranstalter also nur für seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft bezahlt, kann er die Umsatzsteuerbefreiung insoweit nicht beanspruchen. Die Anwesenheit bei Einsatzbereitschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts. Es fehlt an einem Leistungskonzept, das sich auf eine konkrete Person bezieht.

Tipp! Wird ein Arzt für seine Anwesenheit bei einer Veranstaltung vom Veranstalter stundenweise pauschal bezahlt, sollte immer zuerst geprüft werden, ob er Kleinunternehmer ist. Jemand ist Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz 17.500 € im Vorjahr nicht überschritten hat und 50.000 € im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten wird. Die Prognose ist zu Beginn des jeweiligen Jahres zu machen. Die steuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, gehören nicht zum Gesamtumsatz. Das bedeutet, dass ein Arzt mit hohen steuerfreien Umsätzen, dennoch Kleinunternehmer sein kann. Falls die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar ist, sollte daher in vergleichbaren Fällen gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

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