Abfindungszahlung als Entschädigung

Lohnsteuer / Sozialversicherung

Eine Entschädigung gehört zu den tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften, wenn sie in einem Jahr zu erfassen ist und wegen der Zusammenballung von Einkünften zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führt. Außerdem ist eine Entschädigung nur dann begünstig, wenn sie "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt wird, d.h. wenn sie an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Des Weiteren darf der Ausfall der Einnahmen vom Steuerpflichtigen nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt worden sein. Der Ausfall der Einnahmen muss entweder von dritter Seite veranlasst worden sein oder der Steuerpflichtige muss, wenn er von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung herbeigeführt worden ist, unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war als Verwaltungsangestellter bei der Stadt beschäftigt. Ab dem 1.4. bezog er Renteneinkünfte. Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ein am 19.12. des Vorjahres zwischen ihm und der Stadt geschlossener Auflösungsvertrag. Danach wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Stadt und dem Kläger mit Ablauf des 31.3. im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Der Steuerpflichtige erhielt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 36.250 €. Im Auflösungsvertrag ist geregelt, dass mit Ablauf des 31.3. alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen und der Steuerpflichtige keine weiteren rechtlichen Schritte wegen etwaiger Höhergruppierungs- und Gleichbehandlungsbegehren unternehmen werde. In der Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerpflichtige, den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, was das Finanzamt ablehnte.

Der BFH hat entschieden, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer unter einem tatsächlichen Druck stand, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zahlt. Anderenfalls hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten. Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu, kann im Regelfall angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Konsequenz ist, dass dann keine weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr erforderlich sind.

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