Abgabefristen für die Steuererklärung

Verfahrensrecht

Im Jahr 2018 sind für das Kalenderjahr 2017 folgende Erklärungen bis zum 31.5.2018 bei den Finanzämtern abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln:

  • zur Einkommensteuer (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags),
  • zur Körperschaftsteuer (einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer),
  • zur Gewerbesteuer (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags),
  • zur Umsatzsteuer

Bei Steuerpflichtigen, die von einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten werden, wird die Frist allgemein bis zum 31.12.2018 verlängert.
Aber! Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich für das vorangegangene Jahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat bzw.  hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.2.2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Hinweis: Die Neuregelung der Abgabefristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt erst für Besteuerungszeiträume bzw. Zeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen.

Tipp: Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für Zeiträume ab 2018 kann die Finanzverwaltung auf eine Festsetzung des Verspätungszuschlags ganz oder teilweise verzichten, wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt wird oder sich eine Steuererstattung ergibt. Falls das Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung für 2017 einen Verspätungszuschlag festsetzt, sollte man Einspruch einlegen, wenn die Steuer 0 € beträgt oder sich eine Steuererstattung ergibt. Zur Begründung des Einspruchs sollte man beantragen, aus Billigkeitsgründen bereits jetzt entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung zu verfahren.

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