Abgeltungssteuer: Einbeziehung von Kapitaleinkünften
Einkommensteuer
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist mit dem Abzug der 25%igen Abgeltungssteuer die Besteuerung abgeschlossen. Allerdings kann der Bezieher von Kapitaleinkünften sein Wahlrecht nutzen und die Kapitaleinkünfte in seine Steuererklärung einbeziehen. Das Finanzamt prüft dann, was für ihn vorteilhafter ist (= Günstigerprüfung).
- Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 % bzw. führt die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu einem besseren Ergebnis, dann werden die Kapitaleinkünfte in die Steuerfestsetzung einbezogen.
- Ist die Einbeziehung in die Steuererklärung ungünstiger, werden die Kapitaleinkünfte nicht einbezogen, sodass mit dem Einbehalt der Abgeltungssteuer die Besteuerung definitiv abgeschlossen ist.
Bezieht der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte nicht in seine Steuererklärung ein, stellt er keinen Antrag auf Günstigerprüfung. Er kann den Antrag aber bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids nachholen, z.B. im Rahmen eines Einspruchs.