Abschreibung: Kein Wechsel von degressiver AfA
Gewinnermittlung
Wer die degressive AfA für Gebäude in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen. Bei der degressiven AfA von Gebäuden beliefen sich die Prozentsätze in den ersten acht Jahren auf jeweils 5%, in den darauffolgenden sechs Jahren auf jeweils 2,5% und in den darauffolgenden 36 Jahren auf jeweils 1,25%. Die degressive AfA führt zu einer Steuerstundung durch Vorverlagerung von AfA. Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wäre es für die Steuerpflichtigen vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später auf die lineare AfA von z.B. 3% für Gebäude überzugehen, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen. Einen derartigen Wechsel hatte der BFH allerdings bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen.
Beispiel:
Offen war bisher, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich ist. Bei Gebäuden mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die AfA danach entsprechend dieser verkürzten Nutzungsdauer vorgenommen werden. Die Klägerin vermietete ein im Jahr 1994 ein bebautes Grundstück an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses. Bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nahm sie die degressive AfA in Anspruch. Nach Ablauf der ersten 14 Jahre, im Jahr 2009, errichtete die Klägerin auf dem Grundstück u.a. einen Anbau und machte im Übrigen geltend, die Nutzungsdauer sämtlicher Gebäude betrage nur noch 10 Jahre. Sie begehrte nunmehr eine AfA entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer.
Die Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer lehnt der BFH ab. Er begründet dies damit, dass bei der degressiven AfA die Nutzungsdauer eines Gebäudes typisiert wird und damit der Rechtsvereinfachung dient. Bei der Wahl der degressiven AfA erübrigte sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Konsequenz: Der Steuerpflichtige hatte sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür entschieden, die Herstellungskosten des Gebäudes nach festgelegten Jahresbeträgen über 50 Jahre geltend zu machen. Der beabsichtigte Vereinfachungseffekt tritt nur ein, wenn die Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend ist. Die Wahl der degressiven AfA ist deshalb im Grundsatz unabänderlich.