Aktienveräußerungen mit Verlust
Einkommensteuer
Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind steuerlich zu berücksichtigen und hängen nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Das gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten. Der BFH lehnt die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung ab.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese einige Jahre später zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse veräußert. Die Sparkasse zog davon 14 € Transaktionskosten ab, sodass der Steuerpflichtige 0 € erhielt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige den Verlust in voller Höhe (= 5.759,78 €) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Er stellte u.a. den Antrag, den Steuereinbehalt gemäß § 32d Abs. 4 EStG zu überprüfen. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Der BFH entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des (zumindest wirtschaftlichen) Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung darstellt. Weitere Voraussetzungen sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht zu erfüllen. Entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung ist die Berücksichtigung von Verlusten weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.
Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH. Der Steuerpflichtige lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Dass der Steuerpflichtige keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte, stand der Verlustverrechnung nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn (wie im vorliegenden Fall) keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.
Hinweis: Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH – weil es hier nicht darauf ankam - (noch) offengelassen.