Arbeitslohn: Barlohn oder Sachbezug?

Lohnsteuer / Sozialversicherung

Sachbezüge bis 44 € im Monat sind steuerfrei, sodass zwischen Barlohn und Sachbezügen unterschieden werden muss. Teilweise kommt es auch entscheidend auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen an. Bei der Gewährung von Krankenversicherungsschutz liegt in Höhe des Arbeitgeberbeitrags ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

Praxis-Beispiel:
1. Fall: Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter seines Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der monatlichen Freigrenze von 44 €. Der BFH bestätigt das Vorliegen von Sachbezügen.

2. Fall: Ein Unternehmer informierte seine Arbeitnehmer darüber, dass er ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten könne. Mitarbeiter, die das Angebot annahmen, schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der monatlichen Freigrenze von 44 € blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn.

Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf die Gewährung von Sachbezügen gerichtet ist. Im 2. Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte der Arbeitgeber (anders als im 1. Fall) keinen Versicherungsschutz zugesagt.

Konsequenz: Der Arbeitgeber kann die bestehende Gestaltungsfreiheit nutzen, indem er eine Variante wählt, die als Sachbezug einzustufen ist. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt begünstigter Sachlohn vor.

Hinweis: Die monatliche Freigrenze von höchstens 44 € gilt für alle Sachzuwendungen, sodass die Steuerfreiheit für weitere Sachbezüge reduziert wird. Jede Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfall der Steuerfreiheit. Unter diesem Aspekt sollte abgewogen werden, welche Variante in der jeweiligen Situation sinnvoll ist.

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