Arbeitszimmer bei mehreren Tätigkeiten

Einkommensteuer

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann zu 100% abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Umfasst die berufliche oder betriebliche Tätigkeit mehrere unterschiedliche Aufgabenbereiche oder Einkunftsarten, ist auf die Summe aller Tätigkeiten abzustellen. Das heißt, das Arbeitszimmer bildet nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn jede einzelne Tätigkeit oder jeder einzelne Aufgabenbereich seinen Mittelpunkt im Arbeitszimmer hat.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer übte zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit aus und betrieb außerdem eine gewerbliche Verkaufsstätte in der Nähe seines Wohnorts. Der Kläger unterhielt ein häusliches Arbeitszimmer, das er zu jeweils 30 % für die Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit und zu 40 % für seine gewerblichen Einkünfte nutzte. Er machte seine Aufwendungen von 7.859,04 € in der Einkommensteuererklärung geltend und teilte sie entsprechend der Nutzung auf.

Das Finanzamt berücksichtigte nur Aufwendungen in Höhe von 1.250 € bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Der Steuerpflichtige begehrte darüber hinaus, die verbleibenden Aufwendungen auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit nach protokollierten Stundenarbeitszeiten aufzuteilen. Der BFH ließ einen Abzug über 1.250 € hinaus nicht zu.

Ist ein Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, ist der Abzug eingeschränkt. Es können nur Aufwendungen bis zu 1.250 € im Jahr gewährt werden, wenn für eine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Betrag ist nicht zu vervielfältigen, auch wenn die Voraussetzungen für mehrere Einkunftsarten zutreffen.

Übt jemand lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit aus, richtet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausschließlich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Das bedeutet, dass bei einer Person, die außerhalb des Arbeitszimmers tätig ist, das häusliche Arbeitszimmer in der Regel nicht als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anzusehen ist. Auf den Gesichtspunkt, dass im häuslichen Arbeitszimmer die „geschäftsleitenden Ideen“ entwickelt und die „unternehmensbezogenen Entscheidungen“ getroffen werden, kommt es nur dann an, wenn dies für die ausgeübte Tätigkeit insgesamt prägend ist. Wichtig! Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden.

Wichtig! Der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen scheidet aus, wenn neben einer Haupttätigkeit mit Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer eine weitere Tätigkeit oder einen weiteren Aufgabenbereich mit anderweitigem Mittelpunkt wahrgenommen wird. Der 100%ige Abzug der Aufwendungen ist deshalb nur dann zu erreichen, wenn die genutzten Räume nicht als „häusliches“ Arbeitszimmer qualifiziert werden können. Das ist bei Arbeitnehmern bezogen auf das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht möglich.

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