Arbeitszimmer: vollen Abzug sichern
Einkommensteuer
Der BFH hat entschieden, dass ein Miteigentümer, der eine Wohnung zu beruflichen Zwecken alleine nutzt, nur die Abschreibung und Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen kann, die seinem Miteigentumsanteil entsprechen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
Sind Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung sind, soweit sie grundstücksorientiert sind (z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten) nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.
Wenn die Ehegatten die Wohnung je zur Hälfte gemeinsam für berufliche Zwecke nutzen, können die Aufwendungen uneingeschränkt abgezogen werden. Handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Ehegatte alle Kosten, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen abziehen, wenn sein Eigentumsanteil zumindest dem Anteil seines Arbeitszimmers entspricht und keine gesetzlichen Einschränkungen greifen.
Gestaltungsmöglichkeit: In der vorliegenden Situation kann der volle steuerliche Abzug durch einen Mietvertrag zwischen den Eheleuten gerettet werden. Der Mietvertrag sollte zur eigenen Sicherheit schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn die Finanzverwaltung mündliche Verträge anerkennt.
Der Ehegatte, der das außerhäusliche Arbeitszimmer nicht nutzt, vermietet seinen Eigentumsanteil an den anderen Ehegatten. Sind die Ehegatten je zur Hälfte Miteigentümer, erstreckt sich der Mietvertrag nur auf den Eigentumsanteil des nichtnutzenden Ehegatten. Das heißt, dass der eine Ehegatten seinen Eigentumsanteil an den anderen Ehegatten vermietet. Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Ehegatte, der die Räume nutzt, die laufenden Kosten (Heizung Strom, Wasser, Grundbesitzabgaben usw.) unmittelbar übernimmt. Im Übrigen sollte die Miete wie unter fremden Dritten vereinbart werden.