Bachelor- und Masterstudium als einheitliche Erstausbildung

Sonstiges

Strebt ein Kind das Berufsziel "Diplom-Ingenieur bzw. Master-Studiengang Maschinenbau" an und bewirbt sich direkt nach Abschluss seines Bachelorstudiums für ein Masterstudium und tritt dieses zum nächstmöglichen Termin an, ist von einer Erstausbildung auszugehen. Der Tatbestand der erstmaligen Berufsausbildung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. 

Praxis-Beispiel:
Der Sohn absolvierte im Fach Maschinenbau („Bachelor of Engineering“) im April 2015 sein Bachelorexamen. Er schloss am 12.02.2015 bei einer Firma einen Dienstvertrag ab, in dem er sich zu einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden verpflichtet hat. Nachdem er sein Zeugnis am 26.06.2015 erhielt, bewarb er sich an der Fachhochschule, um dort einen „Master of Engineering“ (Verbundstudiengang Maschinenbau (M.Eng.)) zu erhalten. Studienvoraussetzung bei der Fachhochschule ist u.a. der Abschluss eines Bachelorstudiengangs in technisch orientierten Studiengängen mit einer Gesamtnote von mindestens 2,5. Diese Anforderungen waren erfüllt. Das Masterstudium hat er im September 2015 begonnen. Voraussichtliches Ende des Masterstudiums war im Herbst 2018. Die Mutter beantragte bei der Kindergeldkasse für ihren Sohn rückwirkend ab Mai 2015 Kindergeld. Die Kindergeldkasse lehnte diesen Antrag ab.

Nach Auffassung des Finanzgerichts kommt es auf das angestrebte Berufsziel des Kindes an. Daher muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Ein Bachelorstudium und ein Masterstudium können auch dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht unmittelbar nach dem Bachelorabschluss bei der Familienkasse angezeigt wird. Der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet und eine Erklärung/Behauptung abgegeben wird, kann ein Indiz für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit des erklärten Sachvortrags darstellen - mehr aber auch nicht. Es ist ausreichend, wenn die wesentlichen Sachverhaltsumstände spätestens im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind.

Der Kindergeldanspruch ist nicht wegen der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen war. Das vom Sohn nach Abschluss seines Bachelorabschlusses aufgenommene Masterstudium stellt – so das Finanzgericht – einen Teil seiner Erstausbildung dar. Die Erlangung des Master-Studiengangs Maschinenbau war als Äquivalent des abgeschafften Diplom-Ingenieurstudienganges das Berufsziel des Sohnes. Für den zeitlichen Zusammenhang reicht es aus, dass die beiden Studiengänge im direkten Anschluss erfolgt sind. Denn der Sohn hat sich unmittelbar nach Erhalt seines Abschlusszeugnisses im Juni 2015 zur nächstmöglichen Bewerbungsfrist am 15.07.2015 bei der Fachhochschule zwecks Beginn seines Masterstudiengangs beworben und dieses angetreten.

Hinweis: Obwohl sie zugelassen war, wurde keine Revision eingelegt. In einem vergleichbaren Fall hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 16.1.2018, 6 K 3796/16) entschieden, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist. Beim BFH sind eine Reihe von Verfahren anhängig, bei denen es darum geht, wann von einer einheitlichen Berufsausbildung auszugehen ist. Erst wenn alle diese Verfahren insgesamt abgeschlossen sind, ist eine Gesamtbeurteilung möglich.

Auswirkungen: Für die Gewährung von Kindergeld ist es vorteilhaft, wenn von einer einheitlichen Berufsausbildung ausgegangen werden kann. Handelt es sich um zwei Ausbildungsabschnitte, ist die erste Berufsausbildung mit dem Abschluss des Bachelorstudiums abgeschlossen. Bei den Kosten, die für das Masterstudium anfallen, handelt es sich dann um Fortbildungskosten, die der Student als Werbungskosten geltend machen kann.

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