Baukindergeld: Form der Antragstellung

Sonstiges

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Maßgebend ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (z. B. Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden. Anträge können nur über das KfW-Portal gestellt werden, Anträge in anderer Form werden von der KfW nicht bearbeitet. Nach Antragseingang wird eine Antragsbestätigung durch die KfW erteilt.

Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Bei Einzug vor dem 18.9.2018 gilt, dass Kinder gefördert werden, die zum Datum des Einzugs (gemäß Datum auf amtlicher Meldebestätigung) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten beziehungsweise spätestens 3 Monate nach Einzug geboren wurden. Sofern der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen wurde bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt wurde, kann bis spätestens zum 31.12.2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.

Die Identität des Antragstellers ist per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post nachzuweisen, nachdem eine Antragsbestätigung von der KfW erteilt wurde. Innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung muss Antragsteller die Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen.

Voraussichtlich ab März 2019 ist es möglich, Dokumente im Zuschussportal hochzuladen. Für Anträge, die bis März 2019 gestellt werden, müssen die Dokumente bis zum 30.06.2019 im Zuschussportal hochgeladen werden.

Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des 2. und 3. Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und - sofern vorhanden - des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden.

Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.

Als Nachweis über den Eigentumserwerb muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung erfolgen.

Auszahlung des Baukindergeldes: Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Der Auszahlungstermin wird mit der Auszahlbestätigung mitgeteilt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.

Hinweis: Ist der Hausbau oder Kauf erst geplant, sollte der Einzug so erfolgen, dass zum Einzugstermin alle Kinder bereits geboren sind. Wenn das zweite Kind erst 2 Wochen nach dem Einzug geboren wird, kann das Baukindergeld nur für ein Kind gewährt werden. Wenn ein Kind in Kürze das 18. Lebensjahr vollenden wird, sollte der Einzugstermin möglichst so gewählt werden, dass er vor dem 18. Geburtstag des Kindes liegt. Ist ein Kind beim Einzug bereits 18 Jahre alt, geht das Baukindergeld für dieses Kind (10 x 1.200 € = 12.000 €) verloren.

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