Berichtigung eines Steuerbescheids

Verfahrensrecht

Ein Steuerbescheid kann auch nach seiner Bestandskraft berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vorliegt. Von einer offenbaren Unrichtigkeit ist immer dann auszugehen, wenn ein Schreib- und Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Berichtigungsmöglichkeit setzt voraus, dass der Fehler in der Sphäre des Finanzamts entstanden ist. Das ist auch dann der Fall, wenn sich die Finanzverwaltung einen Fehler des Steuerpflichtigen zu eigen gemacht hat.

 

Beispiel:

Ein Notar hat in seiner Einkommensteuererklärung die Zahlungen an das Versorgungswerk fälschlicher Weise als Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht eingetragen. Die Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er der Steuererklärung bei. Das Finanzamt übernahm diese Eintragung.

 

Der Notar beantragte später die Änderung der Steuerfestsetzungen der betreffenden Jahre, weil zutreffende Erfassung der Zahlungen für ihn steuerliche Vorteile habe. Das Finanzamt lehnte die Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen ab, weil hier keine offenbare Unrichtigkeit gegeben sei.

 

Das Finanzgericht entschied anders, weil eine offenbare Unrichtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn die zutreffende steuerliche Behandlung von Zahlungen an ein Versorgungswerk aus den beigefügten Bescheinigungen ersichtlich war. Die fehlerhafte Eintragung war ohne weiteres erkennbar, weil die entsprechenden Bescheinigungen des Notarversorgungswerks der Steuererklärung beigefügt waren. Insofern war der Fehler offensichtlich, sodass eine Berichtigung in Betracht kommt.

 

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Eine endgültige Entscheidung durch den BFH steht daher noch aus. Es spricht vieles für die Argumentation des Finanzgerichts, sodass es in einem vergleichbaren Fall immer Sinn macht, eine Berichtigung des Steuerbescheids zu beantragen.

 

Wichtig! Den Steuererklärungen sind keine Belege beizufügen, wenn die Daten online über das Elster-Portal übermittelt werden. Fehler bei der Eintragung unter einer falschen Kennziffer – wie im vorliegenden Fall – führen dann dazu, dass eine Berichtigung wegen Schreib- und Rechenfehler oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit nicht mehr möglich ist.

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