Berufskleidung: Abgrenzung zur Alltagskleidung
Einkommensteuer
Aufwendungen für Kleidung sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Es spielt keine Rolle, wo die Kleidung eingekauft wird. Der Einkauf in einem Fachgeschäft für Berufskleidung ist also keine Garantie dafür, dass Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können. Es kommt allein darauf an, dass die Kleidung nicht im privaten Alltag getragen werden kann. Folglich handelt es sich bei einem weißen Arztkittel um typische Berufskleidung. Weiße Socken, die auch im privaten Alltag getragen werden können, sind hingegen keine Berufskleidung.
Die Trennlinie zwischen typischer Berufskleidung und normaler Kleidung ist nicht immer eindeutig. Konsequenz ist, dass die Finanzrechtsprechung einzelfallbezogen und uneinheitlich ist. Die nachfolgende Zusammenstellung von entschiedenen Einzelfällen zeigt eine Tendenz auf, die eine Zuordnung erleichtert.
Kleidung, die als Berufskleidung anerkannt wurde:
- Kleidungsstücke, die nach ihrer dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,
- uniformartige Kleidung, z. B. die Uniformen von Soldaten, Polizisten, fliegendem Personal (z. B. auch Hemden mit Schulterklappen eines Flugingenieurs),
- Amtskleidung/Roben von Geistlichen, Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern,
- Kellnersmoking oder das Kellnerjackett sowie der schwarze Anzug des Oberkellners bzw. die schwarze Hose in Kombination mit der weißen Jacke,
- schwarzer Anzug eines Leichenbestatters,
- Sportkleidung für einen Sportlehrer, z. B. Trainingsanzüge, Turnschuhe, Fußballschuhe (gilt auch, wenn der Sportlehrer zugleich Freizeitsportler ist); Voraussetzung ist, dass die Sportkleidung ausschließlich für den Sportunterricht angeschafft wurde und tatsächlich auch dort genutzt wird,
- Arztkleidung, wenn eine außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke ausgeschlossen erscheint, z. B. weiße Arztkittel, weiße Arztjacke und die weiße Arzthose, wenn sie erhöhten hygienischen Ansprüchen genügen muss,
- modische weiße Oberbekleidung von Angestellten, die einheitlich getragen wird.
Kleidung, die nicht als Berufskleidung anerkannt wurde:
- Kleidung von Angehörigen sog. Büroberufe, z. B. von Bankbediensteten, Verwaltungsangestellten,
- bürgerliche Kleidung, auch wenn sie wie bei Bau-Ingenieuren einer besonders hohen Abnutzung unterliegen,
- der Trachtenanzug, den der Geschäftsführer eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals tragen muss,
- der schwarze Rock und die weiße Bluse einer Hotel- und Empfangssekretärin ohne Firmenzeichen,
- Abendkleider von Musikerinnen, da eine private Mitbenutzung im Rahmen des Möglichen liegt,
- schwarzer Anzug eines angestellten Orchestermusikers, der im Nebenerwerb künstlerisch tätig ist,
- bürgerliches Schuhwerk (gilt auch für die erhöhten Kosten eines Briefträgers, für Schuhe eines Dekorateurs und für die säuregefährdeten Schuhe eines Kfz-Elektrikermeisters),
- Ballkleid einer Tanzlehrerin,
- weiße Hemden (T-Shirts), weiße Arztschuhe und Socken eines Arztes oder einer Altenpflegerin.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Auffassung vertreten, dass ein schwarzer Anzug generell keine typische Berufskleidung sein kann, wenn er sich nicht von der festlichen Kleidung unterscheidet, die zu besonderen Anlässen getragen wird. Konsequenz des Finanzgerichts: Kleidung, die jederzeit zu privaten feierlichen Anlässen verwendet werden kann, ist auch für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Trauerredner, Leichenbestatter, katholische Geistliche und Oberkellner) keine Berufskleidung
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil sein Urteil von der BFH-Rechtsprechung abweicht. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragen.