Betriebsveranstaltungen: Umsatzsteuer/Vorsteuerabzug
Umsatzsteuer
Leistungen, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, wie dies bei Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung der Fall ist, sind einheitlich zu betrachten. Das heißt, dass die Leistung entweder insgesamt nicht steuerbar oder insgesamt steuerbar ist. Eine Aufteilung kommt regelmäßig nicht infrage.
Zuwendungen des Arbeitgebers sind als Aufmerksamkeiten einzustufen, wenn diese üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Hierzu rechnen gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen zu besonderen persönlichen Ereignissen zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Soweit der Arbeitnehmer Aufmerksamkeiten vom Arbeitgeber erhält, unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn die Zuwendungen während der Betriebsveranstaltung überreicht werden und die Aufmerksamkeiten bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen sind.
Es liegen keine steuerbaren Umsätze vor, wenn Betriebsveranstaltungen sich im üblichen Rahmen halten. Die Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung liegen immer im üblichen Rahmen, wenn diese bis zu 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung betragen. Eine weitere Prüfung ist dann nicht erforderlich.
Bei Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, aber auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, liegen keine steuerbaren Leistungen vor. Konsequenz ist, dass der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. Bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer wird die Befriedigung des privaten Bedarfs vom angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert. Bei Beträgen von mehr als 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer steht die Befriedigung des privaten Bedarfs im Vordergrund. Das heißt, dass keine steuerbaren Umsätze vorliegen, aber wegen der nicht betrieblichen Verwendung der Vorsteuerabzug entfällt.
Betragen die Kosten pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 €, stellen die Aufwendungen für den Betriebsausflug Aufmerksamkeiten dar. Da die Überlassung dieser Aufmerksamkeiten keinen umsatzsteuerlichen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die Gesamttätigkeit des Unternehmers maßgeblich. Der Unternehmer kann daher die Vorsteuer aus den Rechnungen für die Aufwendungen insgesamt als Vorsteuer abziehen.