Catering als Bewirtungskosten nur zu 70% abziehbar
Gewinnermittlung
Ersetzt das Catering ein ansonsten erforderliches Aufsuchen eines Restaurants, Imbisses oder Supermarkts, findet eine Bewirtung der teilnehmenden Personen statt. Weil durch das Catering Mahlzeiten ersetzt werden, handelt es sich um Bewirtungskosten, die nur zu 70% als Betriebsausgaben abziehbar sind. Bei den verbleibenden 30% der Aufwendungen handelt es sich um nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Praxis-Beispiel:
Eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Produktionen für Film und Fernsehen, die Synchronisation von Programmen und die Auswertung aller damit im Zusammenhang stehenden Rechte ist, beauftrage ein Catering-Unternehmen, die an der Herstellung der Produktionen beteiligten Personen zu versorgen. Alle an der Produktion beteiligten Personen erhielten das Catering unentgeltlich. Soweit Arbeitnehmer der GmbH an dem Catering teilnahmen, erfolgte eine Lohnversteuerung.
Die GmbH beauftragte das Cateringunternehmen, um eine effektive Durchführung der Produktion zu gewährleisten, was ansonsten wegen der unterschiedlichen Pausenzeiten nicht möglich gewesen wäre. Unstreitig und letztlich entscheidend ist, dass das Catering Mahlzeiten ersetzt. Denn auch Aufwendungen für belegte Schnittchen, Brötchen mit Siedewurst, kleine Kartoffel- oder Nudelgerichte, Kartoffelsalat mit Würstchen, Häppchen, Suppen sowie Kuchen und Torten sind als Bewirtungskosten einzustufen, die der Abzugsbeschränkung unterliegen.
Die GmbH hat neben der Bewirtung keine weiteren Leistungen angeboten, die dem Ganzen ein anderes Gepräge und einen anderen Schwerpunkt hätten geben können, wie dies z.B. beim Besuch von Show-, Theater-, Film- und Varieté-Veranstaltungen der Fall ist. Wie die GmbH selbst betonte, diente das Catering dazu, den Leistungen der freien Mitarbeiter die gewünschte Effizienz zu ermöglichen.
Auch wenn das Catering-Unternehmen vom jeweiligen Fernsehsender im Rahmen des Auftragsproduktionsvertrags beauftragt worden ist, muss berücksichtigt werden, dass die Leistungen vom jeweiligen Catering-Unternehmen gegenüber der GmbH erbracht worden sind. Bei den Verpflegungskosten handelt es sich nicht um Kosten, die als Herstellungskosten (Produktionskosten) behandelt werden können. Eine Behandlung als Materialaufwand ist daher ausgeschlossen. Konsequenz: Ist das Catering als Bewirtung einzustufen, unterliegen die Aufwendungen der Abzugsbeschränkung, sodass nur 70% der Kosten gewinnmindernd berücksichtigt werden können.