Computer abschreiben: sofort oder über 3 Jahre?
Gewinnermittlung
Unternehmer können ihren Computer als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung zu 100% abschreiben. Voraussetzung ist, dass der Computer selbstständig nutzbar ist. Das ist regelmäßig nur bei einem Display-PC, Notebook, Netbook oder Tablet der Fall. Um andere Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest einen Tower (Zentraleinheit), einen Monitor, eine Tastatur und eine Maus. Keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar. Der BFH hat die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut „Computeranlage“ zusammengefasst werden können, verneint.
Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut „Computeranlage“ zusammenfasst, müsste z. B. der Neukauf eines PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden können. Aber gerade dies lehnt der BFH ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach der Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren. Das ist bei einem Computer, der zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird, nicht der Fall. Ein Monitor und ein Drucker sind zwar nicht selbstständig nutzbar, verlieren aber nicht ihre Eigenständigkeit, sodass sie nicht als Bestandteil eines Wirtschaftsguts „Computeranlage“ behandelt werden können.
Ist der Computer selbstständig nutzbar, kann er im Jahr der Anschaffung sofort zu 100% abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto ohne Umsatzsteuer betragen. Es darf bei dieser Variante kein Sammelposten – auch nicht für andere Wirtschaftsgüter – gebildet werden.
Computer und andere Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € betragen, können alternativ in einen Sammelposten eingestellt werden, der gleichmäßig über einen Zeitraum von 5 Jahren gewinnmindernd aufzulösen ist. Bei Computern wirkt sich die Einstellung in den Sammelposten regelmäßig negativ aus, weil sich die Abschreibungsdauer von 3 auf 5 Jahre verlängert. Außerdem ist es bei einer Einstellung in den Sammelposten nicht möglich, die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen. Wer einen Display-PC oder ein Notebook erwirbt, bei denen die Nettoanschaffungskosten 1.000 € nicht übersteigen, sollte die Variante mit dem Sammelposten möglichst nicht wählen.
Die Nettoanschaffungskosten für einen Display-PC oder für ein Notebook liegen regelmäßig über 250 €, sodass eine Sofortabschreibung ohnehin nur bei der Variante mit dem Grenzwert von 800 € in Frage kommen kann. Alternativ können diese geringwertigen Wirtschaftsgüter auch über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht darf bei der 800 €-Variante für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden.