Doppelte Haushaltsführung: Einrichtung voll abziehbar

Einkommensteuer

Unternehmer bzw. Arbeitnehmer können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Tätigkeitsort als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000 € sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z. B. Gartennutzung). Die separate Miete einer Garage bzw. eines Stellplatzes ist in den Höchstbetrag einzubeziehen. Die Kosten für eine möblierte Wohnung sind bis zum Höchstbetrag von 1.000 € berücksichtigungsfähig.

Aber! Die Höchstgrenze von 1.000 € monatlich betrifft nur die Kosten der "reinen" Unterkunft. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat fallen - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das Finanzgericht. Die Kosten der Einrichtung, d.h. die Abschreibung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter, seien keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Es sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher --soweit sie notwendig sind-- ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.

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