Doppelte Haushaltsführung: Hauptwohnung am Beschäftigungsort
Einkommensteuer
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung (= der eigene Hausstand) ebenfalls am Beschäftigungsort liegt. Die Hauptwohnung liegt am Beschäftigungsort, wenn der Steu-erpflichtige von dort aus seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.
Beispiel:
Der Kläger war als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig. Neben seiner Hauptwohnung (Familienwohnung) bewohnte er eine weitere Wohnung mit einer Größe von 103 qm in der Nähe seiner Tätigkeitsstätte. Von dieser Wohnung aus suchte er seine Tätigkeitsstätte in drei Jahren an 203 Tagen bzw. 210 Tagen bzw. an 190 Tagen auf. Die Aufwendungen für diese Wohnung machte er anteilig bezogen auf 60 qm als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil die Entfernung von der Hauptwohnung zur Tätigkeitsstätte zumutbar gewesen sei.
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen demnach auseinanderfallen. Nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes beschäftigt, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt deshalb nicht vor, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt führt und auch der vorhandene "eigene Hausstand" am Beschäftigungsort liegt. Denn dann fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Beschäftigungsort ist der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte.
Der Begriff des Beschäftigungsortes weit auszulegen, sodass darunter nicht nur die politische Gemeinde zu verstehen ist, in der sich die Arbeitsstätte befindet. Ein Arbeitnehmer wohnt deshalb auch dann am Beschäftigungsort, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet, und von dort aus zur Arbeitsstätte fährt. Der BFH hat entschieden, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Er hat dies bei Wegezeiten von etwa einer Stunde bejaht.
Aus Vereinfachungsgründen kann von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Befinden sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb desselben Ortes (derselben Stadt oder Gemeinde) kann für die Frage der beruflichen Veranlassung ebenfalls diese Vereinfachungsregelung (Entfernung Zweitwohnung und erste Tätigkeitsstätte im Vergleich zur Entfernung zwischen Hauptwohnung und ersten Tätigkeitsstätte) herangezogen werden.
Im Übrigen gilt, dass die Aufwendungen für die Zweitwohnung nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Aufwendungen für eine (Zweit-)Wohnung sind als Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht beruflich veranlasst. Auch wenn der Arbeitnehmer die Wohnung aus beruflichen Gründen gemietet hat, um seine Arbeitsstelle besser und schneller erreichen zu können, ergibt sich daraus noch kein Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten. Denn die vom Arbeitnehmer für die Zweitwohnung geltend gemachten Aufwendungen dienten jedenfalls auch dem Wohnen und damit der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre. Aufwendungen hierfür sind auch nach Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots grundsätzlich als nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen.