Doppelte Haushaltsführung im Haushalt der Eltern

Einkommensteuer

Nicht nur Verheiratete, sondern auch Ledige erfüllen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung, wenn sie eine eigene Hauptwohnung am Wohnort haben und eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort, von der aus sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Berufstätige Erwachsene, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten/Betriebsausgaben auch dann geltend machen, wenn der Erst- oder Haupthaushalt gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird.

Es kommt entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält. Das ist auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich eigenständig ist und die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimmt. Fazit: Er kann im elterlichen Haushalt einen „eigenen Hausstand“ unterhalten, der die Voraussetzungen für eine steuerliche doppelte Haushaltsführung erfüllt. Seit dem 1.1.2014 liegt ein eigener Hausstand nur vor, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt.

Hinweis: Das Urteil des BFH gilt nur teilweise für die neue Rechtslage ab 2014. Ein erwachsenes und wirtschaftlich eigenständiges Kind muss eine abgeschlossene Wohnung (im bewertungsrechtlichen Sinne) innehaben. Ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil reicht ab 2014 nicht mehr aus. Des Weiteren ist es sinnvoll, wenn anhand von regelmäßigen Überweisungen bzw. Abbuchungen nachgewiesen werden kann, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Damit können Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vermieden werden.

Zurück