Doppelte Haushaltsführung: Vermietung durch Ehegatten

Einkommensteuer

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort im Inland können bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € im Monat abgezogen werden.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Ehefrau in Köln. Er wird auf Dauer nach Hamburg versetzt. Die Eheleute wollen erst später nach Hamburg umziehen. Die Ehefrau erwirbt bereits jetzt eine Eigentumswohnung in Hamburg, die sie an ihren Ehemann zu einem Betrag vermietet, der 80 % der ortsüblichen Miete beträgt. Der Arbeitnehmer setzt die Miete als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab.
Bei der Ehefrau entsteht aufgrund der Zinsen für die Finanzierung der Anschaffungskosten, der Gebäu-deabschreibung und anderer Werbungskosten ein Verlust. Die Ehefrau macht diesen Verlust bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Eine Vermietung an nahe Angehörige ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn der Mietvertrag wirksam abgeschlossen wurde und sowohl die Konditionen als auch die tatsächliche Durchführung dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblichen ist. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen entspricht nicht den Kriterien des Fremdvergleichs, wenn es in mehreren Punkten von dem abweicht, was zwischen fremden Dritten üblicherweise vereinbart wird.

Der BFH sieht keinen Gestaltungsmissbrauch darin, dass der auswärts tätige Ehegatte die Miete für eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort an seinen Ehegatten zahlt. Er kann die gezahlte Miete, höchstens 1.000 € im Monat, als Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit abziehen. Konsequenterweise kann der Ehegatte, der die Wohnung vermietet, den Verlust aus der Vermietung steuermindernd geltend machen.

Dass die Miete nur 80 % der ortsüblichen Miete ausmacht, ist unschädlich. Beträgt die Miete bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung mindestens 66% der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung insgesamt als entgeltlich, sodass die Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden können.

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