Doppelte Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung

Einkommensteuer

Liegt aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung vor, sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten abziehbar. Veräußert der Steuerpflichtige anlässlich der Beendigung seiner doppelten Haushaltsführung die Wohnung am Beschäftigungsort, kann er eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer unterhielt zusammen mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand. Der Arbeitnehmer wohnte auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit an seinem Beschäftigungsort in einer Eigentumswohnung. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung hatte er gesamtschuldnerisch mit seiner Ehefrau zwei (Fest-)Darlehen bei der Sparkasse aufgenommen. Bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung verkaufte er die Eigentumswohnung und leistete für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.333,87 €. Er beantragte die Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen und als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Zu den Unterkunftskosten am Beschäftigungsort zählen u.a. die Miete sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung u.Ä. und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten. Wohnt der Steuerpflichtige in einer eigenen Wohnung am Beschäftigungsort, kann er anstelle der Miete die Abschreibung und Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen, soweit diese Aufwendungen mit der doppelten Haushaltsführung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Veranlassungszusammenhang der Finanzierungskosten, hier der Schuldzinsen, bestimmt sich dabei nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens.

Die Vorfälligkeitsentschädigung steht im Zusammenhang mit der Veräußerung der Eigentumswohnung und nicht mit der doppelten Haushaltsführung. Durch die Veräußerung wurde der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang der Darlehensaufnahme überlagert bzw. ersetzt. Soweit dieser Veräußerungsvorgang steuerbar ist, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts einzustellen. Ist der Veräußerungsvor-gang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht "ersatzweise" als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit geltend gemacht werden.

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