E-Commerce: Neue Bagatellregelung ab 2019

Umsatzsteuer

Führt ein Unternehmer eine Rundfunk-, Fernseh- Telekommunikationsdienstleistung oder eine andere Dienstleistung auf elektronischem Weg (= RFTE-Leistungen) aus, befindet sich der Ort der Leistung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze da, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Von dieser Regelung sind insbesondere die Unternehmen betroffen, die Ihre Dienstleistungen online, z.B. durch Downloads anbieten.

Ab dem 1.1.2019 gilt eine EU-einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 €. Konsequenz ist, dass sich die Leistungen auf elektronischem Weg erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn diese Grenze überschritten ist.

Wichtig! Die Bagatellgrenze von 10.000 € ist ein Betrag, der alle vorgenannten Leistungen an alle Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU erfasst. Bei der Ermittlung des Grenzwerts ist Folgendes zu beachten:

  • Wurden im Jahr 2018 RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern oberhalb dieser Grenze ausgeführt, ist die Neuregelung und damit die Bagatellgrenze – zumindest für 2019 – unbeachtlich.
  • Hat die Summe der RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2018 die Grenze nicht überschritten, dann befindet sich der Ort der RFTE-Leistungen ab 2019 wieder am Sitzort des leistenden Unternehmers.
  • Wird im Jahr 2019 die Grenze von 10.000 € für RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Ländern der EU in der Summe überschritten, verlagert sich der Ort der Leistungen wieder in den jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers, ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.

Verzicht: Der leistende Unternehmer, der die Bagatellgrenze nicht überschritten hat bzw. nicht überschreitet, kann auf die Anwendung der neuen Bagatellgrenze verzichten. Er ist an diesen Verzicht dann mindestens für zwei Jahre gebunden.

Rechnungsvorschriften: Bei der Verlagerung des Leistungsorts von RFTE-Leistungen in den Wohnsitzstatt bzw. Sitzstaat des Leistungsempfängers mussten die betroffenen Unternehmer bisher die Rechnungsvorschriften der jeweiligen EU-Länder beachten. Das ist ab 2019 nicht mehr erforderlich. Danach können Unternehmer, die RFTE-Leistungen erbringen und am MOSS-Verfahren teilnehmen, Rechnungen nach dem Recht des Mitgliedstaates ausstellen, in dem sie ihre Teilnahme am MOSS-Verfahren angezeigt haben (in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern-BZSt). Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten erbringt, kann somit seine Rechnungen nach den deutschen Vorschriften erstellen, wenn er dem BZSt seine Teilnahme am MOSS-Verfahren angezeigt hat.

Nachweis des Wohnsitzes: Ab 2019 gibt es außerdem Erleichterungen beim Nachweis des Wohnsitzes des Leistungsempfängers. Bis zum Betrag von 100.000 € (Nettoumsatz aller RFTE-Leistungen in allen anderen Mitgliedstaaten) genügt ein Beweismittel im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtline-Durchführungsverordnung (z.B. IP-Adresse oder IBAN-Ländercode, nicht ausreichend ist aber allein die vom Kunden stammende Rechnungsanschrift). Bis 2018 waren 2 Beweismittel erforderlich.

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