E-Scooter: Überlassung an Arbeitnehmer

Lohnsteuer / Sozialversicherung

E-Scooter gehören inzwischen, zumindest in den Ballungsgebieten, zum alltäglichen Erscheinungsbild. Wenn nun ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten und betrieblichen Nutzung überlässt, muss er klären, wie er diese Situation lohnsteuerlich behandeln muss. Die Behandlung hängt davon ab, wir ein E-Scooter verkehrsrechtlich einzustufen ist. Ein E-Scooter wird nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung als Kraftfahrzeug eingestuft.

Konsequenz: Durch die Einstufung als Kraftfahrzeug gelten dieselben lohnsteuerlichen Regelungen, die auch für die Überlassung eines PKW mit Elektroantrieb zur privaten Nutzung anzuwenden sind. Das bedeutet, dass

  • bei der 1%-Regelung und bei der 0,03 %-Regelung für Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte die Bemessungsgrundlage halbiert wird und 
  • bei der Fahrtenbuchmethode die Abschreibung nur zur Hälfte angesetzt wird (bei geleasten oder gemieteten Fahrzeugen wird die Leasingrate oder die Miete nur zur Hälfte angesetzt).

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für seine Fahrten zwischen Wohnung und der 4 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 2.240 €. Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 1.120 €, abgerundet auf volle hundert Euro = 1.100 €. Der monatliche geldwerte Vorteil ist wie folgt zu ermitteln:

  1. für die Nutzung zu Privatfahrten: 1.100 € x 1% = 11,00 € und
  2. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 1.100 € x 0,03% x 4 km = 1,32 €.

Der geldwerte Vorteil, der monatlich als Arbeitslohn zu versteuern ist, beträgt somit insgesamt 12,32 €.

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