E-Scooter: Überlassung an Arbeitnehmer
Lohnsteuer / Sozialversicherung
E-Scooter gehören inzwischen, zumindest in den Ballungsgebieten, zum alltäglichen Erscheinungsbild. Wenn nun ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten und betrieblichen Nutzung überlässt, muss er klären, wie er diese Situation lohnsteuerlich behandeln muss. Die Behandlung hängt davon ab, wir ein E-Scooter verkehrsrechtlich einzustufen ist. Ein E-Scooter wird nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung als Kraftfahrzeug eingestuft.
Konsequenz: Durch die Einstufung als Kraftfahrzeug gelten dieselben lohnsteuerlichen Regelungen, die auch für die Überlassung eines PKW mit Elektroantrieb zur privaten Nutzung anzuwenden sind. Das bedeutet, dass
- bei der 1%-Regelung und bei der 0,03 %-Regelung für Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte die Bemessungsgrundlage halbiert wird und
- bei der Fahrtenbuchmethode die Abschreibung nur zur Hälfte angesetzt wird (bei geleasten oder gemieteten Fahrzeugen wird die Leasingrate oder die Miete nur zur Hälfte angesetzt).
Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für seine Fahrten zwischen Wohnung und der 4 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 2.240 €. Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 1.120 €, abgerundet auf volle hundert Euro = 1.100 €. Der monatliche geldwerte Vorteil ist wie folgt zu ermitteln:
- für die Nutzung zu Privatfahrten: 1.100 € x 1% = 11,00 € und
- für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 1.100 € x 0,03% x 4 km = 1,32 €.
Der geldwerte Vorteil, der monatlich als Arbeitslohn zu versteuern ist, beträgt somit insgesamt 12,32 €.