eBay-Verkäufe als gewerbliche Tätigkeit
Gewerbesteuer
Eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit ist gewerblich, wenn sie sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und mit der Absicht unternommen wird, Gewinne zu erzielen. Voraussetzung ist, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Das gilt auch für Verkäufe über die Internetplattform eBay. Wird mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht nur privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet, wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen. Der eBay-Verkäufer tritt dann wie ein gewerblicher Händler auf.
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer im Sinne des UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist hierbei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Praxis-Beispiel:
Eine Steuerpflichtige war vom Gesundheitsamt arbeitsunfähig krankgeschrieben. In dieser Zeit hatte sie begonnen, bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände einzukaufen und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf anzubieten. Sie hat dabei im ersten Jahr bei 577 Auktionen Einnahmen von 40.000 € generiert, im Folgejahr waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen von 70.000 €, im dritten Jahr erfolgten 628 Auktionen mit Einnahmen von 90.000 €, im nächsten Jahr führte sie 554 Auktionen mit Einnahmen von 90.000 € durch. Im letzten Jahr waren es 260 Auktionen mit Einnahmen von 80.000 €. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Steuerpflichtige 4 eBay-Accounts eingerichtet und 2 Girokonten eröffnet.
Die Steuerpflichtige hat für diese Jahre keine Steuererklärungen abgegeben und wurde somit steuerlich nicht veranlagt. Bei Kontrollen durch die Steuerfahndung ermittelte die Finanzverwaltung die Höhe der Einnahmen. Da die Steuerpflichtige keine Gewinnermittlungen vorgelegt hatte, hat das Finanzamt die Betriebsausgaben in Höhe 30 % der Betriebseinnahmen geschätzt. Gegen die Steuerbescheide hat die Steuerpflichtige Klage erhoben.
Stellt man auf das Gesamtbild der Verhältnisse wie die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens der Klägerin, die Höhe der erzielten Entgelte durch die eBay-Auktionen, die Beteiligung am Markt und die Anzahl der ausgeführten Umsätze ab, so war die Steuerpflichtige nach Auffassung des Finanzgerichts mit Gewinnerzielungsabsicht gewerblich tätig und trat auch als Unternehmerin im Sinn des Umsatzsteuerrechts auf. Die Steuerpflichtige ist als eBay Mitglied bei der Veräußerung von Gegenständen des privaten Lebensbedarfs nachhaltig tätig geworden und hat sich wie ein Händler am Markt verhalten. Sie hat dabei die Ankäufe und Verkäufe planmäßig getätigt, was allein schon der Umstand verdeutlicht, dass sie es sich wegen Platzmangels nicht erlauben konnte, die im Rahmen von Haushaltsauflösungen erworbenen Sachen selbst zu behalten.
Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen den Ansatz von Betriebsausgaben in einer Spanne von 40 % bzw. 80 % des Nettoumsatzes für angemessen befunden, sodass das Finanzgericht im vorliegenden Fall die Schätzung von Betriebsausgaben mit 60 % der Nettoumsätze für gerechtfertigt hielt.
Hinweis: Das Verfahren ist unter Az. X R 26/18 beim BFH anhängig, der nunmehr entscheiden muss, ob und wann ein über viele Jahre nachhaltig ausgeübter Handel mit Gebrauchsgegenständen als gewerblich einzustufen ist. Bis zur Entscheidung durch den BFH sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden.