Eigentumswohnung: Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist

Einkommensteuer

Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Besteuerung. Hierzu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Eine andere Regelung gilt allerdings bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erwarb mit Kaufvertrag vom 16.06.2006 eine Eigentumswohnung für 87.000 €, die er bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte. In den Monaten Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete der Steuerpflichtige die Wohnung an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 veräußerte der Kläger die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 139.000 €. Das Finanzamt ermittelte hieraus einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.338 €.

Bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sind die Immobilien, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
    oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden,

von der Besteuerung ausgenommen. Eine unschädliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg somit auch dann noch vor, wenn das Grundstück zu Beginn des Veräußerungsjahres noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt und im Anschluss daran bis zur Veräußerung kurzzeitig vermietet wurde.

Die zweite Alternative erfordert keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung. Es genügt vielmehr eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs voll auszufüllen. Das Grundstück wurde im Jahr der Veräußerung bis April und in den beiden vorangegangenen Jahren vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Vermietung in den Monaten Mai bis Dezember ist daher unschädlich.

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