Elektrolieferfahrzeuge: Sonderabschreibungen ab 2020
Gewinnermittlung
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50% im Jahr der Anschaffung eingeführt. Die Regelung ist auf Anschaffungen ab dem 1.1.2020 bis zum 31.12.2030 befristet. Außerdem ist die Sonderabschreibung auf die Anschaffung neuer betrieblich genutzter „Elektrolieferfahrzeuge“ begrenzt. Begünstigt ist nur der Erwerb eines
- bisher ungenutzten Fahrzeugs,
- das erstmalig zugelassen wird (ausgenommen hiervon sind Tageszulassungen).
Nicht begünstigt ist der Erwerb eines vorher zu Vorführzwecken genutzten Fahrzeugs, weil es sich nicht um die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs handelt. Die Sonderabschreibung kann nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, auf den das Fahrzeug erstmals zugelassen ist (ausgenommen Tageszulassungen).
Die Sonderabschreibung kann nur im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung beträgt 50 Prozent. Die reguläre lineare Abschreibung ist parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen. In den Folgejahren ist die Abschreibung nach dem Restwert zu ermitteln. Das heißt, der Restwert wird gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Die Sonderabschreibung kann somit nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen der linearen Abschreibung vorliegen. Das bedeutet, dass das Elektrolieferfahrzeug zum Anlagevermögen gehören muss und dazu dienen muss, betriebliche Einkünfte zu erzielen. Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Abschreibungen ist nicht möglich.
Elektrolieferfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Schwere Lastkraftwagen sind somit von der Förderung ausgeschlossen. Die technisch zulässige Gesamtmasse eines Fahrzeugs kann ohne zusätzliche Nachweiserfordernisse der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) entnommen werden (Feld F1). Zudem ist der Nachweis der erstmaligen Zulassung durch den Steuerpflichtigen ohne großen Aufwand zu erbringen und durch die Finanzverwaltung leicht nachprüfbar.