Entwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes

Sonstiges

Der Entwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) sieht neben vielen anderen Regelungen im steuerlichen Bereich folgende Änderungen vor:

  • Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Die untere Kleinunternehmergrenze von 17.500 € wird nunmehr auf 22.000 € erhöht.
  • Die Lohnsteuer für eine Gruppenunfallversicherung kann pauschal ermittelt werden, wenn der Beitrag nicht mehr als 62 € im Jahr beträgt. Die lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze wird jetzt von 62 € auf 100 € erhöht.
  • Aufwendungen des Arbeitgebers für betriebliche Gesundheitsförderung eines Arbeitnehmers sind bis zu 500 € im Jahr lohnsteuerfrei. Der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung wird nunmehr von 500 € auf 600 € erhöht.
  • Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitslohn pauschal mit 25% versteuert werden, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag wird nunmehr auf 120 € angehoben.
  • Die Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte kann unter Verzicht auf den Abruf der Lohnsteuermerkmale pauschal mit 30% vom Arbeitslohn erhoben werden.
  • Die Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen sollen vereinfacht werden.
  • Die Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse wird neu geregelt und eine elektronische Übermittlungspflicht eingeführt.

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