Erhaltungsaufwendungen im Erbfall
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Wer eine vermietete Immobilie erbt, tritt regelmäßig die unentgeltliche Gesamtrechtsnachfolge an. Das heißt, dass er die Abschreibung nach den Werten des Rechtsvorgängers (Erblassers) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.
Sind dem Erblasser zu Lebzeiten größere Erhaltungsaufwendungen entstanden, konnte er diese auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Hat er von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht, können die bisher noch nicht abgezogenen Beträge vom Erben genutzt und verteilt über den restlichen Verteilungszeitraum als Werbungskosten abgezogen werden. Die BFH-Entscheidung zur Nichtvererblichkeit eines Verlustvortrags kann nicht auf diese Situation übertragen werden.
Fazit: Hat der Erblasser für eine vermietete Immobilie Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf bis zu 5 Jahre verteilt, geht der noch nicht ausgeschöpfte Betrag im Erbfall nicht verloren.