Förderung der Elektromobilität
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen zu Verbesserung der steuerlichen Förderung der Elektromobilität verlängert bzw. neu eingeführt. Hierbei handelt es sich um folgende Punkte:
Dienstwagenbesteuerung – Verlängerung der Sonderregelung für Elektrofahrzeuge
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf 0,5 % des Listenpreises pro Monat). Bisher ist diese Maßnahme bis Ende 2021 befristet. Um jedoch tatsächlich nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht, um die umweltpolitischen Ziele zu sichern und die weitere technische Entwicklung voranzutreiben. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).
Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt. Sie gilt für elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden. Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtungen
Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung wird nun um 10 Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.