Festwerte in der Bilanz

Gewinnermittlung

Festwerte können für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gebildet werden. Festwerte dienen der Vereinfachung, wenn ein Bestand von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen ausgewiesen wird, der in etwa immer in der gleichen Höhe vorhanden ist. Eine Festbewertung ist also möglich, wenn sich Buchabgänge einschließlich Abschreibung und Buchzugänge (ggf. zuzüglich nachträglicher Anschaffungskosten) annähernd ausgleichen. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, Festwerte in der Handelsbilanz zu bilden, dann ist er nach dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch in der Steuerbilanz daran gebunden, diese Festwerte auszuweisen. Festwerte werden in der Bilanz ausgewiesen und – bei unveränderten Verhältnissen – mit demselben Wert über mehrere Wirtschaftsjahre fortgeführt. Der Bestand muss regelmäßig alle drei Jahre durch körperliche Bestandsaufnahme überprüft werden. Im Übrigen gilt die Annahme, dass sich Zugänge, Abgänge, Abschreibungen oder der Verbrauch bei den Vermögensgegenständen, für die ein Festwert gebildet worden ist, ausgleichen.

Konsequenz: Wenn Festwerte gebildet worden sind, werden die Anschaffungskosten von Neuanschaffungen sofort als Aufwand gebucht. Dafür dürfen von den Wirtschaftsgütern, für die ein Festwert gebildet worden ist, keine Abschreibungen vorgenommen werden.

Der Festwert muss von nachrangiger Bedeutung sein. Das immer dann der Fall, wenn der Festwert an den fünf zurückliegenden Bilanzstichtagen im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der Bilanzsumme betragen hat. Es dürfen nur Wirtschaftsgüter mit einem Festwert ausgewiesen werden, wenn es sich um eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern handelt, die eine ähnliche oder gleiche Funktion erfüllen, wie z. B. bei Hotelgeschirr oder Hotelbettwäsche, Gerüst- und Schalungsteilen im Baugewerbe, Laboreinrichtungen, Hilfsstoffe (Kleinmaterial, Werkzeuge, Schrauben, Ersatzstoffe).

Bei Gegenständen des Sachanlagevermögens kann erst dann ein Festwert gebildet werden, wenn der Bestand der Sachanlagen in etwa eine gleichbleibende Höhe erreicht hat. Das heißt, dass Zukäufe und Abgänge einschließlich Abschreibung sich in etwa die Waage halten (= sogenannter Anhaltewert). Aus Vereinfachungsgründen kann der Festwert mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden, der bei 40 bis 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt.

Die Höhe der Festwerte muss von Zeit zu Zeit an Hand einer körperlichen Bestandsaufnahme überprüft werden. Vorgesehen ist eine Überprüfung (Bestandsaufnahme)

  • bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen in der Regel alle 3 Jahre und
  • bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens spätestens an jedem 5. Bilanzstichtag.

Stellt sich aufgrund der Inventur heraus, dass sich die Werte verändert haben, muss wie folgt verfahren werden:

  • Übersteigt der tatsächliche Bestand den Grenzwert von 10%, muss der Festwert auf den höheren Wert angepasst werden. Die Erhöhung kann vorgenommen werden, indem die Zukäufe entweder solange aktiviert werden, bis der neue Festwert erreicht ist, oder eine Gewinn erhöhende Zuschreibung vorgenommen wird.
  • Liegt der tatsächliche Bestand unter dem ausgewiesenen Buchwert, besteht handelsrechtlich eine Abwertungspflicht. Steuerlich kann der Festwert unverändert bestehen bleiben. Wenn eine Abwertung vorgenommen wird, dann geschieht dies dadurch, dass eine entsprechende Abschreibung vorgenommen wird. 

Wichtig: Der Unternehmer hat ein Wahlrecht, Festwerte zu bilden. Bei einer Rückkehr zur Einzelbewertung muss das handelsrechtliche Prinzip der Bewertungsstetigkeit beachtet werden. Ein Wechsel bei der Bewertungsmethode muss begründet werden. Gelegentliche Wechsel sind somit möglich, nicht jedoch häufigere Wechsel.

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