Firmen-Fahrrad: Überlassung an Arbeitnehmer
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch für private Fahrten, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, ist Folgendes zu beachten:
Steuerfreie Überlassung: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, dann muss der private Nutzungsanteil seit dem 1.1.2019 nicht mehr als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil erfasst werden. Voraussetzung ist, dass die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, sodass Gehaltsumwandlungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. Wichtig! Das betriebliche Fahrrad darf kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sein.
Einstufung eines Fahrrads als Kfz: Ob ein Fahrrad als Kfz einzustufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:
- Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
- Kein Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.
Erfassen des geldwerten Vorteils: Erfolgt die private Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung grundsätzlich mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen.
Erfassen des geldwerten Vorteils, wenn die Überlassung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 erfolgt: Bei der Nutzungsüberlassung eines Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad nur mit Muskelkraft bewegt werden kann oder ob es sich um ein E-Bike handelt.
Auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, kommt es nicht an. Wurde das betriebliche Fahrzeug jedoch bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist die private Nutzung mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.
E-Bike, das als Kfz einzustufen ist: Handelt es sich um ein E-Bike, das als Kfz einzustufen ist, dann gelten die Regelungen, die bei der Überlassung eines Firmenwagens anzuwenden sind. Somit ist bei der privaten Nutzung von „Kfz-E-Bikes“, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 überlassen wurden oder werden, bei Anwendung der 1%-Regelung nur die Hälfte des Bruttolistenpreises (bzw. der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers) anzusetzen.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat seinem Arbeitnehmer ab dem 1.1.2019 ein „Kfz-E-Bike“, das er im Dezember 2018 gekauft hat, für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung gestellt. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis) für das E-Bike beträgt 4.600 €. Der private Nutzungsanteil 2019 für das E-Bike beträgt somit 4.600 € : 2 = 2.300 € x 1% = 23 € im Monat.
Die monatliche Freigrenze von 44 € gemäß § 8 Abs. 2 Sat 11 EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Firmen, die Fahrräder verleihen, können allerdings den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 € berücksichtigen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.