Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen

Verfahrensrecht

Für Besteuerungszeiträume bzw. Zeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, sind die Abgabefristen neu geregelt worden. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2018 gilt somit Folgendes:

  • Wer nicht durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, muss seine Steuererklärung bis zum 31.07.2019 abgeben.
  • Für den, der durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 29.02.2020. Das Finanzamt hat allerdings die Möglichkeit, die Steuererklärung in bestimmten Fällen vorab anzufordern.

Verspätungszuschläge: Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für Zeiträume ab 2018 wird der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt. Er beträgt 0,25 % je angefangenen Monat berechnet von der Steuerschuld abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt 25 Euro. Die Finanzverwaltung kann auf eine Festsetzung des Verspätungszuschlags ganz oder teilweise verzichten, wenn die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wird oder sich eine Steuererstattung ergibt.

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