Genussrechte: Kapitaleinkünfe statt Arbeitslohn
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Einnahmen aus einer Genussrechtsvereinbarung mit dem Arbeitgeber sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren, wenn die Zuwendung aufgrund anderer Rechtsverhältnisse erfolgt, die neben dem Arbeitsverhältnis bestehen. Zuwendungen aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht als Arbeitslohn einzustufen.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger erhielt pro 1.000 € Genussrechtskapital 0,03% des handelsrechtlichen Jahresüberschusses. Die Gewinnbeteiligung wurde auf 18 % des Nennwertes der Einlage pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Die Genussrechtsvereinbarung regelt die Auszahlung wie folgt: „Der Gewinnanteil des Genussrechtsinhabers ist jährlich für das vorausgegangene Wirtschaftsjahr fällig mit dem Gesellschafterbeschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses, spätestens zum 30.6. des Folgejahres.“
Nach den Genussrechtsvereinbarungen nahm der Kläger an Verlusten der Gesellschaft teil, allerdings pro Wirtschaftsjahr begrenzt auf 50% des Nennwertes seiner Einlage. Die Einlagengewährung erfolgte unbefristet und unter Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts. Anlass für die Genussrechtsvereinbarungen war ein Investitionsvorhaben der KG (=Arbeitgeber). Die Nettoinvestition hat 2.700.000 € betragen. Davon hat die KG 2.150.000 € bei Kreditinstituten fremdfinanziert. Die verbleibenden 550.000 € mussten aus Eigenmitteln erbracht werden. Als Eigenmittel in diesem Sinne wurden u. a. die Genussrechte angesehen. Die KG bot daher ihren leitenden Mitarbeitern den Abschluss einer Genussrechtsvereinbarung an. Neben dem Kläger hat nur noch eine weitere Person eine solche Vereinbarung mit der KG abgeschlossen. Die Arbeitnehmereigenschaft bei der KG war Grundvoraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung. Das Finanzamt behandelte die Genussrechtsvergütungen als Arbeitslohn.
Das Finanzgericht Münster hat entgegen der Ansicht des Finanzamts entschieden, dass die Genussrechtsvergütungen nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzuordnen sind. Denn die Einnahmen aus der Genussrechtsvergütung sind nicht durch das individuelle Dienstverhältnis des Klägers mit der KG veranlasst. Zahlungen sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer, neben dem Arbeitsverhältnis bestehender Rechtsverhältnisse gewährt wird.