Geringwertige Wirtschaftsgüter: Anschaffung durch den Arbeitnehmer
Gewinnermittlung
Ein Arbeitnehmer kann die Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Der Grenzwert für Anschaffungen ab 2018 beträgt 800 € netto ohne Umsatzsteuer.
Für die Beurteilung, ob ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer maßgebend. Abziehbar ist jedoch der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Höhere Anschaffungskosten sind auf die Kalenderjahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer schafft sich ein Notebook an, das er nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der Kaufpreis für das Notebook beträgt 850 € (714,29 € netto + 135,71 € Umsatzsteuer). Für die Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut ist der Nettopreis entscheidend. Dieser liegt unter 800 €, sodass die Anschaffungskosten von 850 € sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.