Geschäfts- und Firmenwert
Gewinnermittlung
Ein selbstgeschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert hingegen ist
- steuerlich als Wirtschaftsgut auszuweisen und über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben,
- handelsrechtlich als Vermögensgegenstand auszuweisen (Aktivierungspflicht gemäß § 246 Abs. 1 HGB).
Für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts sieht das HGB einen Zeitraum von 10 Jahren vor. Wenn ein längerer Zeitraum als 10 Jahre zugrunde gelegt werden soll, müssen die Gründe für eine längere betriebliche Nutzungsdauer im Anhang zur Bilanz dargelegt werden. Handelsrechtlich ist also die Abschreibung über 10 Jahre der Normalfall. Wenn plausible Gründe für eine Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren vorliegen, ist es durchaus möglich, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen. Konsequenz ist dann, dass sich bei Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe keine abweichenden Werte ergeben. Das heißt, dass der Unternehmer im Anhang erläutern muss, dass eine Nutzungsdauer von 15 Jahren entsprechend der steuerlichen Vorgabe plausibel ist.
Bei einer dauerhaften Wertminderung kann der Geschäfts- oder Firmenwert außerplanmäßig abgeschrieben werden. Zuschreibungen sind später nicht mehr möglich. Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Wertsteigerung um einen selbstgeschaffenen Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts handelt. Ein selbstgeschaffener Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts darf aber nicht ausgewiesen werden.
Ein entgeltlicher Geschäfts- und Firmenwert ist ein Vermögensgegenstand, der in Handels- und Steuerbilanz auszuweisen ist. Das Entgelt für den Geschäfts- oder Firmenwert ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Unternehmer zahlt und der Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden. Handelsrechtliche und steuerliche Handhabung stimmen hierbei überein.
Ergeben sich unterschiedlich hohe Abschreibungssätze führen sie zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz. Dadurch ist die Steuerbelastung, die sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt, im Verhältnis zum handelsrechtlichen Ansatz zu hoch, sodass in der Handelsbilanz aktive latente Steuern auszuweisen sind.