Geschäftsreisen mit dem Ehegatten

Gewinnermittlung

Reisekosten sind steuermindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit sie durch den Betrieb veranlasst sind. Begleitet die Ehefrau ihren Ehegatten auf einer Geschäftsreise, können die Aufwendungen für die Ehefrau nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie mit der Erzielung von Einkünften objektiv zusammenhängen. Das bedeutet, dass die Aufwendungen grundsätzlich nur dann abziehbar sind, wenn sie die private Lebensführung nur in einem unbedeutenden Umfang betreffen.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat an mehreren Veranstaltungen seines Berufsverbandes im europäischen und außereuropäischen Ausland teilgenommen. Dabei wurde er regelmäßig von seiner Ehefrau begleitet. Er machte die gesamten Aufwendungen - also auch die für seine Ehefrau - als Betriebsausgaben geltend. Bei einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen ab, soweit sie auf seine Ehefrau entfielen. Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer machte geltend, dass der Abzug insgesamt gerechtfertigt sei, weil seine Ehefrau in seiner Praxis im Rahmen der familiären Mithilfe geholfen habe. Die Ehefrau habe ihn auch bei seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den Veranstaltungen seines Berufsverbandes unterstützt.

Das Finanzgericht lehnte den Abzug der Aufwendungen, die auf die Ehefrau entfielen, ebenfalls ab, weil nach objektiven Kriterien eine berufliche Veranlassung fehlte. Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf berufliche Umstände zurückzuführen sind. Greifen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Der Abzug der Aufwendungen kommt dann insgesamt nicht in Betracht. Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Teile, die beide nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, weil z. B. mit einer beruflich veranlassten Reise ein Urlaub verbunden wird, muss der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zugelassen werden. 

Im Beispielsfall fehlte es hingegen bei den geltend gemachten Reisekosten der Ehefrau an einem steuerlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Ehefrau war fachlich in keiner Weise vorgebildet und stand zum Kläger auch in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Sie nahm in einem touristisch attraktiven Land, an einem Programm für Begleitpersonen teil, das sich durch einen hohen Freizeitwert auszeichnete.

Hinweis: Nur wenn die Begleitung durch die Ehefrau beruflich veranlasst ist, z. B. weil sie während der gesamten Reise als Übersetzerin im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes tätig wurde, sind die Reisekosten abziehbar.

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