Gewerbebetrieb: Sicherheitszuschlag
Gewinnermittlung
Ein Gewerbebetrieb setzt eine selbständige und nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Formale Handlungen, wie etwa eine Gewerbeanmeldung, sind für die steuerliche Einordnung als Gewerbebetrieb ebenso wenig maßgeblich wie die subjektive Beurteilung der Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen.
Praxis-Beispiel:
Der Bruder des Klägers teilte der Verwaltung mit, dass dieser gewerbliche Einkünfte erzielt und nicht versteuert habe. Nachfolgend kam die Steuerfahndungsstelle der Finanzverwaltung zum Ergebnis, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2010 eine gewerbliche Tätigkeit als Stuckateur und Gerüstverleiher ausgeübt und hieraus bisher nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Da keine Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgezeichnet wurden, sind die Umsätze und Gewinne an Hand der Ausgabenüberhänge einer Bargeldverkehrsrechnung geschätzt worden. Dabei sind die Lebenshaltungskosten berechnet und tatsächlich bar gezahlte diverse Kosten (einschließlich Baukosten) an Hand von Rechnungen und Quittungen zusammengestellt worden. Die Reingewinne sind im oberen Rahmen der Richtsatzsammlung vom wirtschaftlichen Umsatz (netto) berechnet worden, da die Auftraggeber/Bauherren das Material direkt beim Baustoffhändler bezahlt haben und keine Löhne für angestellte Arbeiter angefallen sind. Die Steuern wurden entsprechend dieser Berechnung festgesetzt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führt aus, dass Besteuerungsgrundlagen zu schätzen sind, soweit sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Zu schätzen ist u.a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden können, weil die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen zu beanstanden sind. Die Verpflichtung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen besteht auch bei der Ermittlung des Gewinns im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In diesem Fall sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben entweder durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage so festzuhalten, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann.
Fehlen Aufzeichnungen oder sind sie sachlich unrichtig, kann eine Geldverkehrsrechnung durchgeführt werden. Die Geldverkehrsrechnung ist eine Schätzungsmethode, die bei richtiger Anwendung so zuverlässig ist, dass sie die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen und in Höhe der ermittelten Fehlbeträge nicht verbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann. Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind. Die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs vor, so rechtfertigt dies die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, aber steuerpflichtigen Einnahmen stammen.
Die sog. Bargeldverkehrsrechnung ist als Variante der privaten Geldverkehrsrechnung eine Ausgaben-Deckungsrechnung, in der die bekannten Barmittel den Barausgaben gegenübergestellt werden, die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung standen, um seine Lebenshaltungskosten in Form der privaten Geldanlage und des privaten Konsums zu bestreiten. Tätigt der Steuerpflichtige höhere Barausgaben, als ihm aus den bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, muss er den Unterdeckungsbetrag aus anderen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Quellen bezogen haben.