Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Grundstücksverwaltung
Gewerbesteuer
Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich diese Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Praxis-Beispiel:
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die GmbH & Co. KG machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR kein eigener Grundbesitz der GmbH & Co. KG war, sondern Grundbesitz der GbR darstellte.
Der zuständige BFH-Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den jeweils dahinterstehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen ist. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. Allerdings sah sich der zuständige BFH-Senat durch das Urteil eines anderen BFH-Senats daran gehindert, entsprechend zu entscheiden. Er hat deshalb den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage angerufen.
Der Große Senat hat nunmehr entscheiden, dass sich die Frage, ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen richtet. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Aus dem Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung bestätigt. Diese Entscheidung wirkt sich somit zugunsten der Steuerpflichtigen aus und ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung.