Gewerblicher Immobilienverkauf: Drei-Objekt-Grenze
Einkommensteuer
Wer Grundstücke kauft und wieder verkauft, zahlt für Gewinne aus dem Grundstücksverkauf Einkommen- und Gewerbesteuer, sofern von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist. Gewerbliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn es sich beim Kauf und Verkauf von Grundstücken um einen selbstständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit handelt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Die Tätigkeit entspricht in der Regel der eines gewerblichen Grundstückshändlers, wenn die sogenannte 3-Objekt-Grenze überschritten wird. Dabei kommt es nicht auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objekts an. Es spielt somit keine Rolle, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handelt oder ob das Gebäude hergestellt oder angeschafft wurde. Auch ein Garagenabstellplatz kann ein selbstständiges Objekt sein, wenn dieser nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung veräußert wird. Bei der 3-Objekt-Grenze rechnen auch Erbbaurechte, Grundstücke, die durch Erbfall, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung übergegangen sind, rechnen mit. Es werden auch Objekte mitgezählt, bei deren Veräußerung ein Verlust eingetreten ist.
Wichtig! Zwischen Kauf (Errichtung, Erwerb, Modernisierung) und Verkauf muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Davon ist auszugehen, wenn die Zeitspanne bis zur Veräußerung der Objekte nicht mehr als 5 Jahre beträgt. Bei unbebauten Grundstücken, die selbst genutzt oder verpachtet wurden, führt die bloße Parzellierung allein nicht zur Annahme eines Gewerbebetriebs. Erschließungsmaßnahmen, die es ermöglichen Grundstücke einzeln als Baugrundstücke zu verkaufen, führen hingegen zu einem gewerblichen Grundstückshandel.
Wird der gewerbliche Grundstückhandel nachträglich festgestellt, wird das Finanzamt erstmals einen Gewerbesteuer-Messbescheid erlassen. Es ist dann zu prüfen, ob die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist.
Hinweis: Wenn das Finanzamt von einem gewerblichen Grundstückhandel ausgehen sollte, ist die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen, sodass sich die Gewerbesteuerbelastung damit relativiert.