Gutscheine: EU-einheitliche Regelung bei der Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Bisherige Regelung: Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag können bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bisher lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt, ohne dass eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorlag. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes.

Waren- oder Sachgutscheine beziehen sich hingegen auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung. Bei Waren- oder Sachgutscheinen ist die Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins genauer bezeichnet. Daher stellte der Betrag, der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlt wurde, eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die als Anzahlung der Umsatzbesteuerung unterlag.

Neuregelung: Zum 1.1.2019 wird die EU-Richtlinie über Gutscheine in deutsches Recht umgesetzt. Danach gilt Folgendes:

  • Gutscheine im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegen nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.
  • Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.
  • Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung tatsächlich erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.

Konsequenzen: Durch die neue Regelung ergeben sich in der Praxis nur geringe Veränderungen. Bisher war es möglich, den Bezug bestimmter Leistungen bei einem bestimmten Unternehmer als Anzahlung zu erfassen. Nunmehr entsteht in solchen Fällen die Umsatzsteuer schon endgültig. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, wird es künftig keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer mehr geben können.

Zahlungen für Gutscheine, die bisher als Anzahlungen behandelt wurden, gibt es künftig nicht mehr. Einzweck-Gutscheine unterliegen ab 2019 vielmehr unmittelbar der Umsatzsteuer. Es war bisher umstritten, ob bei Ausgabe eines Gutscheins eine Anzahlung zu erfassen war, wenn die Leistung noch nicht konkret beschrieben war. Nach der Neuregelung ist die Zahlung für einen Einzweck-Gutschein schon als Leistung zu besteuern, wenn sich der zutreffende Steuersatz ermitteln lässt.

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