Häusliches Arbeitszimmer

Einkommensteuer

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Es spielt keine Rolle, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen kommt es darauf an, ob sie durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute, die Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 148 qm sind, werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau, die in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig ist, machte Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein 13,5 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Sie trug vor, dass ihr für ihre beruflichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass die Ehefrau an 66 Tagen zum Flughafen und zurück gefahren war, sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befunden hatte (insgesamt 134 Reisetage). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer fest. Das Finanzgericht lehnte den Werbungskostenabzug ebenfalls ab, weil im Hinblick auf den zeitlichen Nutzungsumfang kein Arbeitszimmer erforderlich sei.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Das Gesetz verwendet nicht den Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit. Da das Finanzgericht von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war die Revision erfolgreich. Es ist rechtsfehlerhaft, den Abzug der Aufwendungen von der Erforderlichkeit des Arbeitszimmers abhängig zu machen. Darauf, dass die Ehefrau ihre Arbeiten, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum hätte erledigen können, kommt es nicht an.

Fazit: Unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer ist oder eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, kommt es auf die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nicht an.

Zurück