Häusliches Arbeitszimmer: Badezimmerumbau
Einkommensteuer
Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Praxis-Beispiel:
Die Eheleute haben das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43% der Gesamtfläche ausmachte. Der Ehemann machte 8,43% der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € berücksichtigte das Finanzamt nicht (mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer). Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z. B. Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, sind nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie das Badezimmer und der Flur der Eheleute ausschließlich (oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang) privaten Wohnzwecken dient. Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem privat genutzten Raum gehören nicht zu den Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.