Häusliches Arbeitszimmer: Freiberufliche Tätigkeit eines Rentners

Einkommensteuer

Wenn jemand neben seiner Arbeitnehmertätigkeit eine selbstständige oder nichtselbstständige Nebentätigkeit ausübt, die er weiter fortführt, nachdem er in den Ruhestand gegangen ist, stellt sich die Frage, wie die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer zu behandeln sind. Er übt als Pensionär oder Rentner keine aktive Tätigkeit aus mit der Konsequenz, dass er die Kosten des Arbeitszimmers unbegrenzt abziehen kann, wenn dort der Mittelpunkt seiner fortgeführten Tätigkeit besteht.

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer übt neben seiner Arbeitnehmertätigkeit eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit aus. Seit dem 1.1.2018 befindet er sich im Ruhestand und bezieht Versorgungsbezüge. Seine freiberufliche Tätigkeit übt er in seinem häuslichen Arbeitszimmer aus, das sich in seinem Einfamilienhaus befindet. Die Kosten für das Arbeitszimmer betragen 3.200 € im Jahr.

Bis zum 31.12.2017 war er als Arbeitnehmer tätig, sodass er pro Jahr maximal 1.250 € geltend machen konnte, weil ihm für seine schriftstellerische Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Seit dem 1.1.12018 kann er den vollen Betrag von 3.200 € abziehen, weil das Arbeitszimmer der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit geworden ist.

 

Renten oder Pensionen, die nach Erreichen einer Altersgrenze für nicht mehr ausgeübte Tätigkeiten gezahlt werden, sind bei der Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht einzubeziehen. Denn diese Einkünfte werden nicht für eine aktive Tätigkeit erzielt. Versorgungsbezüge, die für eine frühere Tätigkeit gezahlt werden, erfordern kein Tätigwerden im Arbeitszimmer, sodass sie im Rahmen der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt bleiben. Es sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ein Tätigwerden erfordern.

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