Haftung für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Jemand, der die Umsatzsteuer in seiner Rechnung unzutreffend ausweist, schuldet die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist nur dann nicht ans Finanzamt zu zahlen, wenn alle Rechnungen berichtigt werden, in denen die Umsatzsteuer unzutreffend ausgewiesen wurde. Das gilt auch dann, wenn die Empfänger der Rechnungen Privatpersonen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das heißt, die Steuerschuld entsteht auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer.

Praxis-Beispiel:
Eine Verbraucherzentrale hat in den Rechnungen über ihre Leistungen die Umsatzsteuer mit 19% ausgewiesen. Tatsächlich unterlagen die Umsätze der Verbraucherzentrale jedoch dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Konsequenz war, dass die Verbraucherzentrale auch für die Differenz zwischen 19% und 7% haftet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Haftung für die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann entfällt, wenn die Rechnungen berichtigt werden. Die Berichtigung ist erforderlich, auch wenn die Rechnungen ausschließlich an Nichtunternehmer ausgestellt wurden, sodass die Gefahr eines überhöhten Vorsteuerabzugs nicht bestanden hat. Das gilt selbst dann, wenn die Rechnungskorrektur offensichtlich nicht praktikabel war.

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Wenn also die Umsatzsteuer unzutreffend in Rechnung gestellt wird, entfällt die Haftung des Rechnungsausstellers nur dann, wenn die Rechnungen berichtigt werden. Bei Rechnungen an Privatpersonen ist es nicht erforderlich, die Umsatzsteuer auszuweisen. Die Verbraucherzentrale hätte das Problem also vermeiden können, wenn sie ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt hätte.

Zurück