Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fahrtkostenersatz
Einkommensteuer
Haushaltsnahe Dienstleistungen mindern die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal um 4.000 €. Eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen ist allerdings nur möglich, wenn die Dienstleistung entgeltlich erbracht wird. Es liegt keine entgeltliche Dienstleistung vor, wenn die Leistung durch einen Angehörigen unentgeltlich erbracht wird und nur die in diesem Zusammenhang entstehenden Fahrtkosten erstattet werden. Eine Steuerermäßigung kann dann nicht gewährt werden.
Praxis-Beispiel:
Die verwitwete Steuerpflichtige erzielte unter anderem Einkünfte aus Versorgungsbezügen. Sie begehrte die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Fahrtkostenerstattungen in Höhe von monatlich 180 € (2.160 € p.a.). Sie hat den Betrag von 180 € jeden Monat an ihre Tochter überwiesen, die wöchentlich ihre Wohnung reinigt und bei den notwendigen Einkäufen behilflich ist. Neben den Fahrtkostenerstattungen erhielt die Tochter keine Vergütung. Das Finanzamt lehnte deshalb die Berücksichtigung der Fahrtkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen ab.
Ein Steuerpflichtiger kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur in Anspruch nehmen, wenn er entweder
- Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder
- Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist.
Die Leistungen müssen also durch eine Dienstleistungsagentur oder durch einen selbständigen Dienstleister erfolgen. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst zuzüglich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen würde dem Gesetzeszweck nicht gerecht. Die Vereinbarung zwischen der Steuerpflichtigen und ihrer Tochter halten einem Fremdvergleich nicht stand. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar.