Hybrid-Fahrzeug: nicht jedes Fahrzeug ist steuerlich begünstigt
Gewinnermittlung
Für Anschaffungen nach dem 31.12 2018 und vor dem 1.1.2022 wurde die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridfahrzeugen neu geregelt. Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.20122 angeschafft werden, wird bei der privaten Nutzung der Bruttolistenpreis dieser Kraftfahrzeuge nur zur Hälfte angesetzt (sog. 0,5%-Methode). Um Elektrofahrzeuge handelt es sich, wenn
- sie ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden,
- sie ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder
- aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
Hybridfahrzeuge werden nicht von außen elektrisch aufgeladen und benötigen keine Ladeinfrastruktur. Sie verfügen sowohl über einen Verbrennungs- und einen Elektromotor, als auch über eine HV-Batterie. Mit einem Hybridfahrzeug lassen sich nur kleine bzw. sehr kurze rein elektrische Fahrten durchführen. Hiervon zu unterscheiden sind Plug-In-Hybride, die grundsätzlich durch die Kombination verschiedener Antriebsarten fortbewegt und von außen aufgeladen werden. Daher wird auch eine Ladestation benötigt, wenn überwiegend elektrisch gefahren wird. Plug-In-Hybridfahrzeuge haben eine elektrische Reichweite von ca. 20 bis 80 Kilometern.
Wichtig! Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG müssen extern aufladbar – also Plug-In-Hybride - sein. Die Neuregelung, wonach die 1%-Methode nur von der Hälfte des Bruttolistenpreises berechnet wird, gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 jedoch nur, wenn
- sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
- deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Konsequenz: Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2021 angeschafft werden und die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt weiter die bisherige Regelung, wonach beim Bruttolistenpreis zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteile lediglich ein sich kontinuierlich reduzierender Abschlag vorgenommen wird.
Hinweis: Beim Kauf von Elektrofahrzeugen kann ein Zuschuss von 4.000 € beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Für Hybridfahrzeuge beträgt der Zuschuss 3.000 €, wobei auch hier nur extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge begünstigt sind.