1 %-Regelung: Überlassung mehrerer Kfz
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung überlässt, muss er den geldwerten Vorteil für jedes dieser Fahrzeuge nach der 1 % Regelung ermitteln und als Arbeitslohn erfassen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Fahrzeuge nur allein privat nutzt, oder arbeitsvertraglich die Erlaubnis hat, eines der Fahrzeuge auch einem Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Praxis-Beispiel:
Dem Arbeitnehmer wurden zwei Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen. Der Arbeitgeber erfasste die private Nutzung nach der 1%-Regelung nur für eines dieser Fahrzeuge als Arbeitslohn. Das Finanzamt erfasste die private Nutzung auf der Grundlage der 1%-Regelung für beide Fahrzeuge. In seiner Klage wandte er sich dagegen, weil die Fahrzeuge nur ihm zur Nutzung überlassen wurden und er gleichzeitig nur ein Fahrzeug nutzen könne.
Der BFH hat entschieden, dass für beide Fahrzeuge die 1%-Regelung anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn ein arbeitsvertragliches Verbot besteht, dass ein Dritter die Fahrzeuge privat nutzen darf. Laut BFH spielt es keine Rolle, dass der Arbeitnehmer nicht mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig fahren kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese (wenn auch nicht gleichzeitig) nutzen konnte. Hierdurch erspare er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge ansonsten am Markt hätte aufwenden müssen.
Hinweis: Ohne Fahrtenbuch ist zwingend für beide Fahrzeuge die 1%-Regelung anzuwenden. Eine exakte Zuordnung der privaten Nutzung lässt sich also nur vermeiden, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird.