1 %-Regelung: Einheitlicher Bruttolistenpreis
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Wird ein Firmenwagen zu mehr als 50% betrieblich genutzt, kann der private Nutzungsanteil nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Bei der pauschalen Berechnung ist der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung zugrunde zu legen. Der maßgebliche Listenpreis ist derjenige, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.
Praxis-Beispiel:
Ein Taxiunternehmer nutzte sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch für private Fahrten. Der Unternehmer entschied sich dafür, die private Nutzung einkommensteuerrechtlich nach der sog. 1 %-Regelung zu ermitteln. D.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Der Taxiunternehmer legte den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen ist. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Taxiunternehmer Kläger zunächst Erfolg.
Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und führte aus, dass der im Gesetz bezeichnete Listenpreis weder auf die Neuanschaffungskosten noch auf den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abstellt. Es handelt sich vielmehr um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.
Hinweis: Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus aber Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.