7 oder 19% USt bei Pflanzenlieferungen

Umsatzsteuer

Die Lieferung von Pflanzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%, während Gartenbauarbeiten als sonstige Leistung mit 19% zu versteuern sind. Bildet aber die Lieferung von Pflanzen zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, dann handelt es sich insgesamt um eine 19%ige sonstige Leistung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmen, das Garten- und Landschaftsbau betreibt, vereinbarte mit der F-GmbH (F) für das Bauvorhaben "X-Gärten" die Durchführung sämtlicher Leistungen des Gewerkes "Garten- und Landschaftsbau" gegen eine Pauschalvergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Im Preis nicht enthalten war die Lieferung der einzusetzenden Pflanzen, diese sollten vom Bauherrn F zur Verfügung gestellt werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Vertrag ergänzt, wonach das Garten- und Landschaftsbau-Unternehmen zusätzlich auch das "Liefern und Einsetzen der Pflanzen, inkl. Anwachsgarantie“ übernahm. Das Garten- und Landschaftsbau-Unternehmen berechnete für die Pflanzenlieferungen die Umsatzsteuer mit 7% und für die Gartenanlage mit 19%. Das Finanzamt ging jedoch von einer einheitlichen Dienstleistung aus, die es mit 19% der Umsatzsteuer unterwarf.

Entscheidend ist die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind. Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.

Eine einheitliche Leistung ergibt sich daraus, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH entschieden, dass die Lieferung von Pflanzen im Zusammenhang mit einem Gesamtkonzept, bei dem eine „selbständige Gartenanlage“ geschaffen wird, als eine einheitliche Dienstleistung zu beurteilen ist, die mit 19% der Umsatzsteuer unterliegt.

Es können zwar jeweils selbständige Leistungen vorliegen, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers gehe dann weder die sonstige Leistung des Einpflanzens in der Pflanzenlieferung noch die Pflanzenlieferung in dieser sonstigen Leistung auf. Etwas anderes gilt jedoch, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges "Drittes", nämlich eine gärtnerische Anlage, geschaffen wird.

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