Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung
Gewinnermittlung
Mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) können 40% der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen gewinnmindernd berücksichtigt werden, deren Anschaffung bzw. Herstellung für die nächsten 3 Jahre geplant ist. Schafft der Unternehmer kein begünstigtes Wirtschaftsgut an, muss er den IAB spätestens drei Jahre nach der Bildung im Ursprungsjahr wieder auflösen. Hat der Unternehmer einen IAB geltend gemacht, den das Finanzamt ablehnt, muss das Finanzgericht nicht nur prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen. Es muss gleichzeitig auch klären, ob die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der fehlenden Investition dem entgegensteht.
Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erzielt als Wirtschaftsinformatiker gewerbliche Einkünfte. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er einen IAB in Höhe von insgesamt 70.000 € geltend. Gegenüber dem Finanzamt bezeichnete er die begünstigten Wirtschaftsgüter. Die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter bezifferte er mit 175.000 €. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtgen ab. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer u.a. deshalb höher fest, weil der gewährte IAB mangels Nachweises der beabsichtigten Investitionen zu versagen sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines IAB bejaht. Der BFH hat das Urteil dennoch aufgehoben, weil das Finanzgericht nicht geprüft hat, ob bzw. in welcher Höhe dem gewinnmindernden IAB seine zwingende Rückgängigmachung entgegensteht, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der dreijährige Investitionszeitraum ohne Anschaffung der begünstigten Wirtschaftsgüter bereits abgelaufen war. Die beiden gegenläufigen Regelungen heben sich gegenseitig auf, sodass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen kein IAB gebildet werden kann.